§ 3g – Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
(1) Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Sinne des Satzes 1 ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. (2) Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an andere als die in Absatz 1 bezeichneten Abnehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt oder verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich genutzt oder verbraucht werden, gelten sie als an dem Ort genutzt oder verbraucht, an dem der Abnehmer seinen Sitz, eine Betriebsstätte, an die die Gegenstände geliefert werden, oder seinen Wohnsitz hat. (3) Auf Gegenstände, deren Lieferungsort sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt, sind die Vorschriften des § 1a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Bei der Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme an Unternehmer, deren Haupttätigkeit in der Lieferung besteht, gilt der Ort des Unternehmens als Lieferort.
- Wenn die Lieferung an die Betriebsstätte eines solchen Unternehmers erfolgt, ist der Ort der Betriebsstätte entscheidend.
- Für andere Abnehmer, die nicht Unternehmer im Sinne des ersten Absatzes sind, gilt der Ort, an dem die Gegenstände tatsächlich genutzt werden, als Lieferort.
- Wenn die Gegenstände nicht genutzt werden, zählt der Sitz oder die Betriebsstätte des Abnehmers als Lieferort.
- Bestimmte Vorschriften sind nicht auf die Lieferungen gemäß den ersten beiden Absätzen anwendbar.